Was ist die Vorabpauschale?
Inzwischen kennen Anleger die zum Jahresbeginn anfallende Vorabpauschale aus den Vorjahren. Da es aber nur einmal im Jahr zum Thema wird, erklären wir, was es mit der Vorabpauschale auf sich hat, und zeigen anhand einer konkreten Beispielkalkulation, wie die Anfang 2026 ggf. zu zahlende Vorabpauschale für das Jahr 2025 berechnet wird.
Seit 2018 haben Anleger von Investmentfonds während der Haltedauer der Anteile grundsätzlich nur die tatsächlichen Ausschüttungen zu versteuern. Häufig werden die Erträge jedoch auch ganz oder teilweise thesauriert. Der Gesetzgeber möchte auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Deshalb müssen Investoren in diesen Fällen eine sog. Vorabpauschale versteuern.
Die Vorabpauschale ist somit eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen. Die Höhe der Steuer orientiert sich dabei nicht an den tatsächlich angefallenen Gewinnen, sondern berechnet sich anhand einer bestimmten Formel.
Wann fällt die Vorabpauschale an?
Quelle: das investment
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale beträgt 70% des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag) abzüglich Ausschüttungen. Folglich ein Beispiel für einen Aktienfonds:
70 % x Basiszins x Fondswert Jahresanfang – Ausschüttung = Basisertrag
70 % x 2,53 % x 10.000 € – 0 € = 177,10 € (1,771%)
Basisertrag x Teilfreistellung = vorläufige Vorabpauschale
177,10 € x 70 % (Teilfreistellung) = 123,97 € (1,24 %)
Die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2018 löste die Verrechnungsmöglichkeit ausländischer Quellensteuer ab. Die Teilfreistellung wurde 2018 eingeführt, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Die Teilfreistellung bewirkt, dass nicht die gesamte Vorabpauschale zu versteuern ist, sondern nur ein Teil davon.
Wie hoch diese ist, hängt von der Art des Fonds ab. So beträgt der Prozentsatz der Teilfreistellung, also der steuerfreie Anteil, bei Aktienfonds 30%, bei Mischfonds 15%, bei Immobilienfonds 60% bzw. 80% und ansonsten 0% bei z.B. Geldmarkt- und Rentenfonds.
Die unterschiedlichen Höhen der Teilfreistellung sollen die unterschiedlichen Belastungen auf der Fondsebene berücksichtigen.
Nun wird geprüft, welchen Wertzuwachs der Fonds im Kalenderjahr aufweist.
Beispiel A: Wertzuwachs 10% vom 01.01.25 – 31.12.2025
1.000 € Wertzuwachs * 70 % (Teilfreistellung) = 700 € vorläufige Vorabpauschale
Beispiel B: Wertzuwachs 1% vom 01.01.25 – 31.12.2025
100 € Wertzuwachs * 70 % (Teilfreistellung) = 70 € vorläufige Vorabpauschale
Ist die Wertentwicklung des Fonds im letzten Jahr negativ, wird keine Vorabpauschale erhoben.
Die Ergebnisse werden mit der obigen Rechnung verglichen. Das niedrigere der beiden Ergebnisse stellt die endgültige Vorabpauschale dar. In unserem Beispiel A beträgt die endgültige Vorabpauschale somit 123,97 €. Im Beispiel B 70 €.
Die Steuer auf die Vorabpauschale, die tatsächlich belastet wird, berechnet sich dann wie folgt:
Basisertrag x Abgeltungssteuer (+ Kirchenst. + Soli) = Steuer auf Vorabpauschale
123,97 € x 26,375% = 32,70 € (0,327%)
Kann man die Vorabpauschale auch grob schätzen?
In Depots mit mehreren verschiedenen Fondsgattungen und Wertentwicklungen ist die genaue Berechnung der Vorabpauschale extrem aufwändig! Als Faustregel kann man sich merken, dass z.B. bei einem thesaurierenden Mischfonds mit einem Wert von 50.000 Euro ein Steuerabzug von rund 200 Euro vorgenommen wird. Je nach Aktienquote des Fonds und möglicher Kirchensteuerpflicht des Anlegers bewegt sich dieser Betrag zwischen 163 Euro und 233 Euro oder anders formuliert bei rund 0,5%.
Wie wird die Vorabpauschale belastet?
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt rückwirkend. Die Belastung Anfang Januar erfolgt also auf Basis der Zahlen aus dem Vorjahr. Wenn kein ausreichender Freistellungsauftrag oder Verlustverrechnungstopf vorliegt, wird der Steuerabzug, je nach Bank, durch Anteilsverkauf oder Kontoabbuchung erfolgen. Die vorab gezahlte Steuer ist nicht verloren, sondern wird bei einem späteren Fondsverkauf steuermindernd berücksichtigt.
Was muss ich als Anleger beachten?
Ein Freistellungsauftrag in voller Höhe ist dringend zu empfehlen. Er kann die Buchung am Jahresanfang vermeiden. Auch der Verkauf und die Wiederanlage von Verlustpositionen kann im Einzelfall Sinn ergeben, um den Verlustverrechnungstopf zu füllen.
Die Berechnung und Belastung der Vorabpauschale erfolgt durch die Depotstelle, sofern sich das Depot im Inland befindet. Wird die anfallende Steuer durch Anteilsverkauf bezahlt, ist nichts zu unternehmen. Dies ist bei den meisten Fondsbanken der Fall (FFB, FNZ, FoDB). Erfolgt die Belastung allerdings von dem Verrechnungs- oder Referenzkonto ist es wichtig, dass eine ausreichende Deckung vorhanden ist (V-Bank, DAB).
Bei einem Depot im Ausland erfolgt keine Berechnung der Vorabpauschale bzw. kein direkter Steuerabzug. Anleger müssen die anfallende Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt anzeigen. Die meisten ausländischen Depotstellen stellen deutschen Anlegern aber entsprechende Steuermitteilungen mit allen relevanten Daten zur Verfügung. Die Vorabpauschale gilt auch für steuerlich geschützte Altanteile.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!